Bundesrecht konsolidiert

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll E Art. 1

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll E

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 640/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Plichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen.

Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

Gesetzesnummer

10007292

Dokumentnummer

NOR12079209

Alte Dokumentnummer

N5199313192A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/640/A1/NOR12079209

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