Bundesrecht konsolidiert

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Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien) Art. 1

Kurztitel

Übernahme von Personen an der gemeinsamen Grenze (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 623/1993

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne besondere Formalität aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei jede Person, von der glaubhaft gemacht wird, daß sie ihre Staatsangehörigkeit besitzt. Stellt sich nachträglich heraus, daß die Person im Zeitpunkt der Einreise diese Staatsangehörigkeit nicht besessen hat, so muß sie von der anderen Vertragspartei zurückgenommen werden; dies gilt nicht, falls die Behörden der Vertragspartei, die die Person übernommen hat, dieser zu Unrecht ein Reisedokument ausgestellt haben.
  2. Absatz 2,Kann die Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht werden, so wird die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung jener Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit die Person vermutlich besitzt, diese auf Ersuchen unverzüglich klarstellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2014

Gesetzesnummer

10005865

Dokumentnummer

NOR12064380

Alte Dokumentnummer

N4199330065J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/623/A1/NOR12064380

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