Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Halbanschlußstelle Industriezeile im Bereich der Stadt Linz Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn – Halbanschlußstelle Industriezeile im Bereich der Stadt Linz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 594/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

27.08.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Halbanschlußstelle Industriezeile der A 7 Mühlkreis Autobahn wird im Bereich der Stadt Linz wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 8,83 der A 7 Mühlkreis Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsstraße die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz (Schachermayerstraße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraße dieser Halbanschlußstelle aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Linz aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 665.90 im Maßstab 1:1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Gleichzeitig mit dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 24. Juli 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 513 bezüglich der Anschlußstelle Füchselstraße aufgehoben.

Schlagworte

Zufahrtsstraße

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2026

Gesetzesnummer

10012217

Dokumentnummer

NOR12153489

Alte Dokumentnummer

N9199316983L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/594/A1/NOR12153489

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