Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 545/1993

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

09.07.1993

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).

Titel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHE, INDUSTRIELLE, TECHNISCHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 545/1993

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik, im folgenden „Vertragsparteien” genannt, sind,

  • Strichaufzählung
    vom Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fortzusetzen und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  • Strichaufzählung
    in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
  • Strichaufzählung
    im Einklang mit den zwischen Österreich und der Tschechischen Republik in Geltung befindlichen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der CSFR vom 20. März 1992 *1) und dem bilateralen Agrarabkommen vom 12. Juni 1992 *2) sowie den in beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften,
  • Strichaufzählung
    ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
wie folgt übereingekommen:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 730 aus 1992,

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR11007558

Alte Dokumentnummer

N5199330101J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/545/P0/NOR11007558

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