Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 99a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 99 a,
  1. Absatz eins,Übermittelt eine Finanz-Holdinggesellschaft als übergeordnetes Institut trotz Maßnahmen nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 96, dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Informationen und Auskünfte gemäß Paragraph 30, Absatz 7 und 8 und ist dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichbar, so kann die FMA bei den Gerichtshöfen, die gemäß Sitz der inländischen nachgeordneten Institute zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig sind, das Ruhen der Stimmrechte für jene Anteilsrechte beantragen, die gruppenangehörige Institute bei diesen nachgeordneten Instituten halten.
  2. Absatz 2,Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz eins,, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu entsprechen hat, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Die Stimmrechte der Anteilseigner ruhen, bis das Gericht den Wegfall der Voraussetzungen des Absatz eins, festgestellt hat. Dies ist der FMA mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Finanz-Holdinggesellschaft und das betroffene nachgeordnete Institut haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P99a/NOR40234603

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