(4)Absatz 4Im Fall der Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen
eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß § 93 Abs. 7,eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstitutes gemäß Paragraph 93, Absatz 7,,
einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß § 93 Abs. 7a,einer freiwillig ergänzend angeschlossenen Wertpapierfirma gemäß Paragraph 93, Absatz 7 a,,
eines Kreditinstitutes, dem die Konzession nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurde, oder
eines Kreditinstitutes, das nach dem 30. Juni 1996 den Fachverband wechselt,
haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Abs. 1 und § 93 b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Z 1 bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Abs. 7 oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Abs. 1 anzuwenden.haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Bei der Bemessung der Anteile ist Absatz eins und Paragraph 93, b sinngemäß anzuwenden. Die Institute sind verpflichtet, der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes alle Informationen zu erteilen, die sie für die Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt. Die Sicherungseinrichtungen sind ermächtigt, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtung erforderlichen Informationen untereinander auszutauschen. Institute gemäß Ziffer eins bis 3 gehören für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des freiwillig ergänzenden Anschlusses gemäß Absatz 7, oder 7a, der Konzessionserteilung oder des Fachverbandswechsels einem gesonderten Rechnungskreis im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung an. Nach Ablauf von fünf Jahren erlischt die Zugehörigkeit zum gesonderten Rechnungskreis, im Sicherungsfall sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Bestimmungen dieses Absatzes, sondern jene des Absatz eins, anzuwenden.