(5)Absatz 5,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Abs. 2 keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß § 69 Abs. 2 und 3 sowie § 70 Abs. 4a Z 1 und den §§ 70b bis 70d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Abs. 2 durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 2 durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und den Paragraphen 70 b bis 70 d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Absatz 2, durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Absatz 4, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2, durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.