Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 77c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77c

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

10.12.2021

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Grenzüberschreitendes Entscheidungsverfahren

Paragraph 77 c,
  1. Absatz eins,Die FMA hat jährlich die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung einer Kreditinstitutsgruppe gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, zu beurteilen und nach Abstimmung mit diesen Behörden über die Anwendung von Maßnahmen auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 auf konsolidierter Ebene und gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, zu entscheiden.
  2. Absatz eins a,Die FMA hat gemeinsam mit den übrigen zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der nachgeordneten Kreditinstitute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zuständig sind, über die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der Liquiditätsaufsicht auf Grundlage des aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3, insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2, 2 b, Absatz eins, Ziffer 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß Paragraph 70 d,, zu entscheiden.
  3. Absatz 2,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden einen Bericht mit einer Risikobewertung der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 im Hinblick auf Paragraph 70 b und Paragraph 70 c, zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Absatz eins, genannten Maßnahmen zu entscheiden. In dieser gemeinsamen Entscheidung ist auch die von den anderen zuständigen Behörden gemäß Artikel 73, 97, 104 a und 104 b der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführte Risikobewertung der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten angemessen zu berücksichtigen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den anderen zuständigen Behörden weiters einen Bericht mit einer Bewertung des Liquiditätsrisikoprofils der Kreditinstitutsgruppe auf Grundlage ihrer Aufsichtstätigkeit gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 im Hinblick auf die Angemessenheit der Verfahren zur Erfassung des Liquiditätsrisikos gemäß Paragraph 39, Absatz 2, 2 b, Ziffer 7 und 3 sowie die Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen gemäß 70d zu übermitteln und innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten mit diesen Behörden gemeinsam über die in Absatz eins a, genannten Maßnahmen zu entscheiden.
  4. Absatz 2 a,Gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde zuzustellen. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen zuzustellen.
  5. Absatz 3,Eine im Sinne von Artikel 113, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates an das EWR-Mutterkreditinstitut übermittelte gemeinsame Entscheidung wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die gemeinsame Entscheidung dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstituts wirksam wird.
  6. Absatz 4,Bei Uneinigkeiten der zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, kann die FMA
    1. Ziffer eins
      als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA konsultieren. Auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden innerhalb desselben Zeitraums hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA zu konsultieren. Wurde diese konsultiert, hat die FMA deren Stellungnahme in den Fällen gemäß Absatz 2, 5 und 6 in ihrer Entscheidung Rechnung zu tragen und jede wesentliche Abweichung davon in der Entscheidung zu begründen;
    2. Ziffer 2
      bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat die Konsultation der EBA beantragen;
    3. Ziffer 3
      die Angelegenheit gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an die EBA verweisen; kommt eine gemeinsame Entscheidung der Aufsichtsbehörden zustande, kann die EBA nicht mehr in dieser Angelegenheit befasst werden.
  7. Absatz 5,Kommt innerhalb des Zeitraums nach Absatz 2, keine gemeinsame Entscheidung zustande, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und den Paragraphen 70 b bis 70 d auf die Kreditinstitutsgruppe auf konsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die von den zuständigen Behörden geäußerten Standpunkte und Vorbehalte sowie die im Zeitraum des Abstimmungsprozesses gemäß Absatz 2, durchgeführten Risikobewertungen hinsichtlich der nachgeordneten Institute mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen; gegebenenfalls ist auch die Stellungnahme gemäß Absatz 4, zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Entscheidungen der anderen zuständigen Behörden sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und haben den Risikobewertungen, Auffassungen und Vorbehalten, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 2, durchgeführt und geäußert haben, Rechnung zu tragen. Die FMA hat das Dokument allen betroffenen zuständigen Behörden zu übermitteln und dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen bescheidmäßig zuzustellen. Mit der Zustellung an das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland gilt der Bescheid als an alle betroffenen Mitglieder der Kreditinstitutsgruppe zugestellt. Das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen mit Sitz im Inland hat den Bescheid unverzüglich allen nachgeordneten Instituten zur Kenntnis zu bringen. Die Entscheidung ist auf nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland unmittelbar anwendbar.
  8. Absatz 6,Ergeht eine Entscheidung gemäß Artikel 113, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU einer anderen zuständigen Behörde (konsolidierende Aufsichtsbehörde), so hat die FMA über die Anwendung von Maßnahmen gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und den Paragraphen 70 b bis 70 d auf dem EWR-Mutter-Kreditinstitut nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland auf individueller oder teilkonsolidierter Basis zu entscheiden und dabei die Standpunkte und Vorbehalte der konsolidierenden Aufsichtsbehörde angemessen zu berücksichtigen. Die FMA hat eine Abschrift des Bescheides für die Zwecke von Artikel 113, Absatz 3, dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
  9. Absatz 7,Eine nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates ergangene Entscheidung einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 113, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU wird für nachgeordnete Institute mit Sitz im Inland wirksam, sobald die Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dem EWR-Mutterkreditinstitut zugestellt wurde und dieses seine nachgeordneten Institute darüber in Kenntnis gesetzt hat, nicht jedoch bevor der Bescheid im Sitzstaat des EWR-Mutterkreditinstitutes wirksam wird.
  10. Absatz 8,Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder Entscheidungen gemäß Absatz 5, oder 9 jährlich sowie darüber hinaus in jenen außerordentlichen Fällen zu aktualisieren, in denen eine andere zuständige Behörde bei der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde schriftlich und unter Angabe sämtlicher Gründe eine Aktualisierung der Entscheidung über die Anwendung der Artikel 104, Absatz eins, Buchstabe a, Artikel 104 b, oder Artikel 105, der Richtlinie 2013/36/EU beantragt; in letzteren außerordentlichen Fällen kann die FMA das Verfahren allein mit den antragstellenden zuständigen Behörden vornehmen.
  11. Absatz 9,Kommt innerhalb der Zeiträume gemäß Absatz 2, oder Artikel 113, Absatz 2, der Richtlinie 2013/36/EU keine gemeinsame Entscheidung zustande und verweist eine der anderen zuständigen Behörden die Angelegenheit an die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, so hat die FMA ihre Entscheidung als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5, oder als zuständige Behörde gemäß Absatz 6, zurückzustellen, bis der Beschluss der EBA gemäß Artikel 19, Absatz 3, der genannten Verordnung ergangen ist. Die FMA trifft in diesem Fall ihre Entscheidung in Einklang mit dem Beschluss der EBA oder, falls nach Ablauf eines Monats nach Verweisung der Angelegenheit an die EBA gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, keine Entscheidung der EBA vorliegt, in Einklang mit den Absatz 5, oder 6.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2010; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234597

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P77c/NOR40234597

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