(3)Absatz 3,Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, § 70 Abs. 4a Z 1 und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß § 22a oder Art. 92 Abs. 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Abs. 2 als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.Die FMA hat Kreditinstituten und gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen ihre aufsichtliche Erwartung mitzuteilen. Die zusätzlichen Eigenmittel, die zur Einhaltung einer aufsichtlichen Vorgabe für zusätzliche Eigenmittel einzuhalten sind, sind Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und zur Einhaltung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, oder Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgeschrieben sind, und die benötigt werden, um die von der FMA gemäß Absatz 2, als angemessen ermittelte Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.