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Bankwesengesetz § 70b

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70b

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zusätzliche Eigenmittelanforderung

Paragraph 70 b,
  1. Absatz eins,Die FMA hat Kreditinstituten oder den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen die in Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, wenn sie bei den aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen interner Ansätze oder gemäß Paragraph 69, Absatz 2, festgestellt hat, dass eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen sind Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt, die durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen, wie in Absatz 2, näher ausgeführt, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. Ziffer 2
      die in den Paragraphen 39 und 39 a oder in Artikel 393, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Anforderungen werden von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe nicht erfüllt und es ist unwahrscheinlich, dass andere Aufsichtsmaßnahmen ausreichen würden, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden können;
    3. Ziffer 3
      die Bewertungskorrekturen für Positionen oder Portfolios des Handelsbuchs, die ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 105, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, vorgenommen hat, werden von der FMA für nicht ausreichend erachtet, um das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe in die Lage zu versetzen, seine Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
    4. Ziffer 4
      die aufsichtliche Bewertung interner Ansätze ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung des genehmigten internen Ansatzes voraussichtlich zu unzureichenden Eigenmittelanforderungen führen wird;
    5. Ziffer 5
      das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe hat es wiederholt verabsäumt, einer aufsichtlichen Erwartung gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3, nachzukommen;
    6. Ziffer 6
      es liegen andere institutsspezifische Situationen vor, die zu wesentlichen aufsichtlichen Bedenken führen.
    Die FMA hat die in Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur für die Zwecke der Deckung der Risiken vorzuschreiben, denen die betreffenden Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen aufgrund ihrer Tätigkeiten ausgesetzt sind, einschließlich der Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- und Marktentwicklungen auf das Risikoprofil des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Kreditinstitutsgruppe widerspiegeln.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als durch die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Beträge, die Arten und die Verteilung des Kapitals, die die FMA unter Berücksichtigung der aufsichtlichen Überprüfung der von den Kreditinstituten oder den gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen gemäß Paragraph 39 a, vorgenommenen Bewertung als angemessen betrachtet, über die in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen hinausgehen.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke von Absatz 2, hat die FMA unter Berücksichtigung des Risikoprofils jedes einzelnen Kreditinstituts oder des gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmens die Risiken zu bewerten, denen das Kreditinstitut oder Unternehmen ausgesetzt ist, einschließlich
    1. Ziffer eins
      der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die ausdrücklich von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen ausgenommen sind oder von diesen nicht ausdrücklich behandelt werden und
    2. Ziffer 2
      der kreditinstitutsspezifischen Risiken oder Komponenten solcher Risiken, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen wahrscheinlich unterschätzt werden.
    Soweit Risiken oder Risikokomponenten den Übergangsregelungen nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterliegen, werden sie nicht als Risiken oder Risikokomponenten betrachtet, die trotz Erfüllung der in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten anwendbaren Anforderungen voraussichtlich unterschätzt werden.
  4. Absatz 4,Für die Zwecke des Absatz 2, hat das als angemessen betrachtete Kapital alle gemäß Absatz 3, als wesentlich ermittelten Risiken oder Risikokomponenten abzudecken, die nicht oder nicht ausreichend von den in den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind. Zinsrisiken aus Positionen im Bankbuch können zumindest in den Fällen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, als wesentlich betrachtet werden, es sei denn, die FMA kommt bei der Durchführung der Überprüfung und der Bewertung zu dem Schluss, dass die Steuerung des sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisikos durch das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe angemessen ist und dass das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe dem sich aus Geschäften des Bankbuchs ergebenden Zinsrisiko nicht übermäßig ausgesetzt ist.
  5. Absatz 5,Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt sind, so hat die FMA die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und in Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.
  6. Absatz 6,Wird eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorgeschrieben, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, so hat die FMA die Höhe der gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittelanforderung als Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und den einschlägigen in den Teilen 3 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Eigenmittelanforderungen festzulegen.
  7. Absatz 7,Das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen hat, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital in Höhe von zumindest drei Vierteln zu erfüllen, wobei das dafür erforderliche Kernkapital zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital zu bestehen hat. Um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, hat das Kreditinstitut oder das gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortliche Unternehmen die gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschriebene zusätzliche Eigenmittelanforderung mit Kernkapital einzuhalten. Abweichend hiervon kann die FMA von dem Kreditinstitut oder dem gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen verlangen, dass dieses, soweit notwendig und unter Berücksichtigung der spezifischen Situation des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe, die zusätzliche Eigenmittelanforderung mit einem höheren Anteil an Kernkapital oder hartem Kernkapital zu erfüllen hat.
  8. Absatz 8,Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, verwendet werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Eigenmittelanforderungen;
    2. Ziffer 2
      der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Paragraph 22 a, oder
    3. Ziffer 3
      der aufsichtlichen Erwartung gemäß Paragraph 70 c,, sofern sich diese Erwartung auf andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung bezieht.
  9. Absatz 9,Die Eigenmittel, die zur Erfüllung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, eingesetzt werden und die von der FMA vorgeschrieben wurden, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, das nicht ausreichend durch Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abgedeckt ist, dürfen nicht zur Erfüllung einer der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      der in Artikel 92, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Eigenmittelanforderung;
    2. Ziffer 2
      der in Artikel 92, Absatz eins a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote oder
    3. Ziffer 3
      der aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3,, sofern sich diese Vorgabe auf die Risiken einer übermäßigen Verschuldung bezieht.
  10. Absatz 10,Die FMA hat bei der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, auszuführen, inwiefern die Absatz eins bis 9 bei ihrer Entscheidung berücksichtigt wurden. In dem in Absatz eins, Ziffer 5, genannten Fall hat die FMA auszuführen, warum die Festlegung einer aufsichtlichen Erwartung für zusätzliche Eigenmittel nicht länger als ausreichend betrachtet wird.
  11. Absatz 11,Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Kreditinstituten oder gemäß Paragraph 30, Absatz 6, verantwortlichen Unternehmen gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins, vorgeschrieben wurde, und über jegliche gemäß Paragraph 70 c, Absatz 3, mitgeteilte aufsichtliche Erwartung unverzüglich zu informieren.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P70b/NOR40234630

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