(1)Absatz eins,Der Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.Der Deckungsstock im Sinne des Paragraph 216, ABGB ist, ausgenommen zugunsten der Ansprüche aus Mündelgeldspareinlagen, der Exekution entzogen.