(4)Absatz 4In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BörseG zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Diesem muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Geschäftsleiter oder leitender Angestellter oder Bankprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
die Überwachung der Rechnungslegung;
die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems;
die Überwachung der Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung;
die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Bankprüfers, insbesondere im Hinblick auf die für das geprüfte Unternehmen erbrachten zusätzlichen Leistungen;
die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan;
gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und -lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an das Aufsichtsorgan des Mutterunternehmens;
die Vorbereitung des Vorschlags des Aufsichtsorgans für die Auswahl des Bankprüfers.