Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

13.11.2003

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 62,

Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen.

Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn:

  1. Ziffer eins
    Der Bankprüfer wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist und die für die Bankprüfung erforderlichen Eigenschaften oder Erfahrungen nicht besitzt. Die theoretische und praktische Befähigung zur Bankprüfung ist durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses gemäß Artikel 4, der Richtlinie 84/253/EWG nachzuweisen. Die Fachprüfung gemäß Paragraph 13, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 - GenRevG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, gilt als solche Eignungsprüfung. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem anerkannten Revisionsverband oder beim Sparkassen-Prüfungsverband oder bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen und auf die Prüfung der Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften erstreckt;
  2. Ziffer eins a
    der Bankprüfer nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der Kenntnisse und Erfahrungen gemäß Ziffer eins, sorgt, wobei jährliche Bestätigungen über die aktuelle Qualitätssicherung von einer qualifizierten Stelle innerhalb derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung oder von einem anderen Wirtschaftsprüfer einzuholen sind; hierbei hat der Bankprüfer insbesondere die erforderliche Kenntnis der jeweils für Kreditinstitute geltenden Vorschriften über die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der übrigen in Paragraph 63, Absatz 4 bis 6a genannten Vorschriften nachzuweisen;
  3. Ziffer eins b
    der Bankprüfer nicht einer international tätigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angehört oder nicht durch rechtsgeschäftliche Verbindung über einen gleichwertigen Zugang zu einer Gruppe von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verfügt oder nicht auf andere Weise gleichartige Erfahrungen in die Bankprüfung einbringen kann; diese Voraussetzung gilt nicht für die Prüfungsorgane gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen;
  4. Ziffer 2
    die Haftung für die Revisoren einer genossenschaftlichen Prüfungseinrichtung, die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder für beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht durch Beiträge der Mitglieder oder durch Versicherungen angemessen abgedeckt ist, wobei der abgedeckte Haftungsbetrag jedenfalls nicht geringer als in Paragraph 63, Absatz 8, gefordert sein darf;
  5. Ziffer 3
    der Bankprüfer Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, die den zwanzigsten Teil des eingezahlten Kapitals oder den Nennbetrag von 70 000 Euro erreichen;
  6. Ziffer 4
    der Bankprüfer, ausgenommen gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen, in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens 20 vH der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung und Beratung des zu prüfenden Kreditinstituts und von Unternehmen, an denen das zu prüfende Kreditinstitut mindestens 20 vH der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist;
  7. Ziffer 5
    seine wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil dieses zu seiner Finanzierung durch Kapitalbeteiligung oder Kreditgewährung wesentlich beiträgt;
  8. Ziffer 6
    die personelle Unabhängigkeit des Bankprüfers von dem zu prüfenden Kreditinstitut insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil er eine andere Tätigkeit als die Beratung für das prüfende Kreditinstitut ausübt oder bei der Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen oder bei der Erstellung von Abschlüssen in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll;
  9. Ziffer 6 a
    der Bankprüfer als Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Revisor einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung schon in den dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorhergehenden sechs Geschäftsjahren das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe als Bankprüfer geprüft hat; dies gilt in den Fällen, in denen die Prüfung nicht von einer natürlichen Person als Bankprüfer durchgeführt wird, auch für den Prüfungsleiter und diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat, für den Zuständigkeitsbereich der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes jedoch nur für den Prüfungsleiter;
  10. Ziffer 7
    der genossenschaftliche Prüfungsverband, der die Bankprüfer bestellt, selbst Bankgeschäfte betreibt (gemischter Verband), es sei denn, daß die Prüfungsorgane (Revisoren) und die Prüfungseinrichtungen unabhängig und weisungsfrei von der Geschäftsleitung des Kreditinstitutes sind;
  11. Ziffer 8
    der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates oder Arbeitnehmer des zu prüfenden Kreditinstitutes ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung war;
  12. Ziffer 9
    der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrates einer juristischen Person, Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist und mit diesen mindestens 5 vH der Anteile besitzt;
  13. Ziffer 10
    der Bankprüfer Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit dem zu prüfenden Kreditinstitut verbunden ist oder an diesem mindestens 5 vH der Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer natürlichen Person ist, die am zu prüfenden Kreditinstitut mindestens 5 vH der Anteile besitzt; ist der Bankprüfer Arbeitnehmer eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, der auch Anteile an dem zu prüfenden Kreditinstitut besitzt, so darf dieser Anteil nicht mehr als 20 vH betragen, wenn die Unabhängigkeit des Bankprüfers auf andere geeignete Weise sichergestellt ist;
  14. Ziffer 11
    der Bankprüfer gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrates oder Gesellschafter einer juristischen oder natürlichen Person oder einer Personengesellschaft, Inhaber oder Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, sofern die juristische oder natürliche Person, die Personengesellschaft oder einer ihrer Gesellschafter oder das Einzelunternehmen gemäß Ziffer 6, nicht Bankprüfer des zu prüfenden Kreditinstitutes sein darf;
  15. Ziffer 12
    der Bankprüfer bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die gemäß Ziffer 3 bis 6 und 8 bis 11 nicht Bankprüfer sein darf;
  16. Ziffer 13
    der Bankprüfer seinen Beruf zusammen mit einer nach den Ziffer 2 bis 12 ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser gemeinsam die Voraussetzungen der Ziffer 3, oder Ziffer 4, erfüllt;
  17. Ziffer 14
    beim Bankprüfer die Ehrenhaftigkeit insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist, weil Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994 oder Umstände gemäß Paragraphen 9 und 10 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz - WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,, vorliegen;
  18. Ziffer 15
    der Bankprüfer seine Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn seine Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben;

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40020625

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P62/NOR40020625

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