(1)Absatz eins,Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß § 245a Abs. 1 HGB aufstellt, muß die Anlage zu § 43 sowie die §§ 45 bis 59 und 64 Abs. 4 nicht anwenden, wenn der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1986, S 1, stehen und die Voraussetzungen des § 245a Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 HGB erfüllt sind.Ein übergeordnetes Kreditinstitut, das einen Konzernabschluß nach international anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen gemäß Paragraph 245 a, Absatz eins, HGB aufstellt, muß die Anlage zu Paragraph 43, sowie die Paragraphen 45 bis 59 und 64 Absatz 4, nicht anwenden, wenn der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten, ABl. Nr. L 372 vom 31. Dezember 1986, S 1, stehen und die Voraussetzungen des Paragraph 245 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 und Absatz 2, HGB erfüllt sind.