Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 42

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch XI. Interne Revision

Paragraph 42,
  1. Absatz einsKreditinstitute haben eine interne Revision einzurichten, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des gesamten Unternehmens dient. Die interne Revision muß unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so ausgestattet sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann. Mit Aufgaben der internen Revision dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe vorliegen, nicht betraut werden.
  2. Absatz 2Als Ausschließungsgründe sind Umstände anzusehen, die die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der internen Revision nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe liegen insbesondere vor, wenn
    1. Ziffer eins
      den betroffenen Personen die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung im Bankwesen fehlt und
    2. Ziffer 2
      die objektive Wahrnehmung der Funktion beeinträchtigt sein kann, insbesondere wenn die betroffenen Personen gleichzeitig zum Bankprüfer bei demselben Kreditinstitut bestellt sind oder auf diese Personen durch ihre Tätigkeit in der internen Revision einer der in Paragraph 62, Ziffer 6,, 12 und 13 genannten Ausschließungsgründe als Bankprüfer des Kreditinstituts zutreffen würde.
  3. Absatz 3Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes Bericht zu erstatten.
  4. Absatz 4Die interne Revision hat auch zu prüfen:
    1. Ziffer eins
      Die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Anzeigen und Meldungen an die FMA und an die Oesterreichische Nationalbank;
    2. Ziffer 2
      die Zuordnung von Positionen in das Handelsbuch sowie etwaige Umbuchungen gemäß den internen Kriterien für deren Einbeziehung in das Handelsbuch;
    3. Ziffer 3
      die Einhaltung des Paragraph 40, Absatz 4, Ziffer eins ;,
    4. Ziffer 4
      bei Kreditinstituten, die Paragraph 22 o, anwenden,
      1. Litera a
        die Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva;
      2. Litera b
        die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß Paragraph 22 n, Absatz 4 ;,
      3. Litera c
        das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß Paragraph 22 o, Absatz 3 ;,
      4. Litera d
        die Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 7 ;,
    5. Ziffer 5
      die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 39 a, ;,
    6. Ziffer 6
      mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten, Verlustquote bei Ausfall, der erwarteten Verlustbeträge und der Umrechnungsfaktoren.
  5. Absatz 5Die interne Revision hat einen jährlichen Revisionsplan aufzustellen und die Prüfungen danach durchzuführen. Sie hat weiters anlaßbezogen ungeplante Prüfungen vorzunehmen.
  6. Absatz 6Mit den Aufgaben der internen Revision ist eine eigene Organisationseinheit im Kreditinstitut zu betrauen. Dies gilt jedoch nicht für Kreditinstitute,
    1. Ziffer eins
      deren Bilanzsumme 150 Millionen Euro nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      deren Mitarbeiterstand im Jahresdurchschnitt 30 vollbeschäftigte Mitarbeiter nicht übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro nicht übersteigt und die einem Zentralinstitut angeschlossen sind oder einer Kreditinstitutsgruppe angehören, wenn im Rahmen des Sektorverbundes oder der Gruppe eine eigene Organisationseinheit für die interne Revision besteht, die unter jederzeitiger Beachtung von Absatz 2, ausgestattet und organisiert ist.
  7. Absatz 7Bei Kreditinstitutsgruppen hat die interne Revision des übergeordneten Kreditinstitutes die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrzunehmen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081137

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P42/NOR40081137

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