(1)Absatz einsKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 42 und 43 ZaDiG fallen,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge im Zusammenhang mit Spareinlagen, Kreditkonten oder Girokonten, sofern diese nicht unter den Anwendungsbereich der Paragraphen 42 und 43 ZaDiG fallen,
spätestens taggleich
mit dem Eingang beim Empfängerinstitut auf dem Empfängerkonto oder
mit der Entgegennahme von Bareinzahlungen am Verbraucherkonto
wertzustellen, wenn der Betrag in derselben Währung einlangt, in der das Verbraucherkonto geführt wird und
taggleich weiterzuleiten, wobei § 38 ZaDiG anzuwenden ist.taggleich weiterzuleiten, wobei Paragraph 38, ZaDiG anzuwenden ist.
Der Betrag ist unverzüglich nach Einlangen beim Empfängerinstitut am Verbraucherkonto gutzuschreiben und verfügbar zu machen.