eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
eine Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags;
eine Änderung der Art des Kreditvertrags;
einen Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum;
eine Herabsetzung des Sollzinssatzes;
ein Angebot einer Zahlungsunterbrechung;
einen Teilerlass und eine Schuldenkonsolidierung;
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß § 17 VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, bei einer Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, VKrG 2026 durchzuführen, sofern der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag durch die Änderung des Kreditvertrags nicht deutlich erhöht wird.