(4)Absatz 4,Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.Ist eine Tochtergesellschaft eines Instituts, einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, kann die FMA von den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, sämtliche Informationen anfordern, die eine wirksame Beaufsichtigung erleichtern.