Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 30c

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30c

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis

Paragraph 30 c,
  1. Absatz eins,Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) angehören, gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.
  2. Absatz 2,Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Absatz eins, sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, belegen.
  3. Absatz 3,Die FMA hat im Verfahren gemäß Absatz eins, eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einzuholen.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, ausreichend nachgewiesen wird.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Absatz eins, oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Absatz eins, zu entziehen, wenn eine der in Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40156204

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P30c/NOR40156204

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