(6)Absatz 6Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 1 Abs. 3, § 25 Abs. 2 bis 14 sowie § 29 nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist § 8 Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß § 5 E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 4 E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.Auf Kreditinstitute, die eine Konzession ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäfts beantragen, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1 Million Euro treten, und auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 14 sowie Paragraph 29, nicht anzuwenden; auf Zulassungen, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigen, ist Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, nicht anzuwenden. Auf Kreditinstitute, die ausschließlich zum Betrieb des E-Geldgeschäftes berechtigt sind, ist Paragraph 69 a, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Berechnung der Kostenzahl das Gesamteigenmittelerfordernis, das sich aus dem im Quartalsausweis gemäß Paragraph 5, E-Geldgesetz für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß Paragraph 4, E-Geldgesetz in Verbindung mit dem Eigenmittelerfordernis dieses Absatzes errechnet, heranzuziehen ist.