Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 26b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26b

Inkrafttretensdatum

23.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Interne Modelle der Marktrisikobegrenzung

Paragraph 26 b,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für
    1. Ziffer eins
      das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (Paragraphen 22 g und 22 h),
    2. Ziffer 2
      das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (Paragraphen 22 i und 22 j),
    3. Ziffer 3
      das Warenpositionsrisiko (Paragraph 22 p,) und
    4. Ziffer 4
      das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (Paragraph 26,)
    auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.
  2. Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Ziffer eins und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:
    1. Ziffer eins
      potenzieller Risikobetrag des Vortages;
    2. Ziffer 2
      arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 4 zu berücksichtigen.
    Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.
  3. Absatz 3,Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell bedarf der besonderen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Beabsichtigt ein Kreditinstitut ein solches Modell einzusetzen, so hat es über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu verfügen, das über die Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet. Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Absatz 2, Ziffer 2, einzuholen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Modell ordnungsgemäß in das Risikoerfassungssystem des Kreditinstitutes eingebunden ist,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind,
    3. Ziffer 3
      das Kreditinstitut über Personen verfügt, die in den Organisationsbereichen Handel, Risikokontrolle, interne Revision und Back Office ausreichende Kenntnisse über das Modell und dessen Anwendung besitzen, und
    4. Ziffer 4
      sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.
  4. Absatz 4,Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Ziffer eins bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten. Die ordnungsgemäße Risikoerfassung ist jedenfalls als gewährleistet anzusehen, wenn diese Kriterien den Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Beitritt zur Europäischen Union entsprechen, und diese Verpflichtungen ausreichend bestimmt sind. Sind diese Verpflichtungen nicht ausreichend bestimmt, so gilt die ordnungsgemäße Risikoerfassung dann als gewährleistet, wenn die Kriterien dem Stand der internationalen Rechtsentwicklung hinsichtlich der Erfassung von Bankgeschäftsrisiken entsprechen. Die Kriterien haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Qualitative Standards, wie insbesondere
      1. Litera a
        die Organisation und die Festlegung der Aufgabenbereiche einer vom Handel unabhängigen Risikokontrolle,
      2. Litera b
        die Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen und die Meldung von deren Ergebnissen an den Bundesminister für Finanzen und an die Oesterreichische Nationalbank,
      3. Litera c
        die Einbindung der Geschäftsleitung in die Risikokontrolle,
      4. Litera d
        die Abstimmung der Limits für die im Handel tätigen Personen und Organisationseinheiten,
      5. Litera e
        die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,
      6. Litera f
        die Dokumentation des Modells,
      7. Litera g
        die Revision des Modells;
    2. Ziffer 2
      die spezifischen Marktrisikofaktoren für die durch die Modelle abgedeckten Positionen (Absatz eins,);
    3. Ziffer 3
      quantitative Standards, wie insbesondere
      1. Litera a
        das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,
      2. Litera b
        die berücksichtigte Haltedauer der einzelnen Instrumente bei Preisänderungen,
      3. Litera c
        den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,
      4. Litera d
        die Aktualisierung der Datenreihen,
      5. Litera e
        die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Absatz eins, sowie zwischen diesen,
      6. Litera f
        die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;
    4. Ziffer 4
      die Methoden zur Festlegung des Multiplikators gemäß Absatz 2,;
    5. Ziffer 5
      die Methoden der Durchführung von Krisentests und von Rückvergleichen;
    6. Ziffer 6
      die Methoden der Kombination von Modellen und den Standardverfahren, sofern das Modell nicht alle Positionen des Absatz eins, abdeckt.
    7. Ziffer 7
      die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;
    8. Ziffer 8
      die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Absatz 2,
  6. Absatz 6,Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank
    1. Ziffer eins
      Änderungen im Modell, in den Modellannahmen und in den Geschäften, die in das Modell einbezogen werden, unverzüglich anzuzeigen und anzugeben, ob die Änderungen wesentlich sind;
    2. Ziffer 2
      den Wegfall der Kriterien gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 3 unverzüglich anzuzeigen;
    3. Ziffer 3
      alle drei Jahre eine Systembeschreibung des Modells zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat die Anwendung des Modells zu überwachen und dessen Bewilligung zu widerrufen, falls
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der vom Kreditinstitut durchgeführten Krisentests und Rückvergleiche trotz Festlegung des Multiplikators,
    2. Ziffer 2
      eigene Überprüfungen oder
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen der Oesterreichischen Nationalbank
    eine ordnungsgemäße Erfassung der Risikopositionen nicht mehr gewährleistet erscheinen lassen. Wird gemäß Absatz 6, Ziffer eins, eine wesentliche Änderung angezeigt, ist das Verfahren gemäß Absatz 3, anzuwenden. Unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Risikoerfassung kann bis zur Verfahrensentscheidung das vom Kreditinstitut gewählte Modell weiter angewendet werden. Im Falle der Anzeige gemäß Absatz 6, Ziffer 2, kann der Bundesminister für Finanzen eine angemessene Frist zur Erfüllung der qualitativen Kriterien setzen.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Fremdwährungsposition, Risikoerfassung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008234

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P26b/NOR40008234

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