(4)Absatz 4,Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Abs. 1 Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.Ist das Kreditinstitut oder das übergeordnete Kreditinstitut in mehreren Staaten über Zweigstellen oder über gruppenangehörige Institute in maßgeblichem Umfang tätig, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden über die beabsichtigte Anwendung des vom Kreditinstitut gewählten Modells zu unterrichten und bei Bedarf mit diesen Behörden zusammenzuarbeiten. Verwenden Institute der Kreditinstitutsgruppe in Konsolidierung der Positionen des Absatz eins, Modelle, die von einer zuständigen Behörde oder einer Behörde eines Drittlandes, das im Basler Ausschuß für Bankenaufsicht vertreten ist, bewilligt wurden, so kann der Bundesminister für Finanzen die Prüfung dieser Modelle auf die Einbindung in die Kreditinstitutsgruppe beschränken. Er hat hierzu ein Gutachten der Oesterreichische Nationalbank einzuholen. Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Absatz 3, zur Anwendung.