(4)Absatz 4,Die in Abs. 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Abs. 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.Die in Absatz 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Absatz 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.