Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 26a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Offene Fristigkeitspositionen

Paragraph 26 a,
  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die offenen Fristigkeitspositionen gemäß den Absatz 2 bis 6 zu begrenzen. Für Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, gilt dies für Fristigkeitspositionen, die nicht dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind.
  2. Absatz 2,Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und die beiden darauffolgenden Kalendervierteljahre.
  3. Absatz 3,Die Summe der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen in einzelnen fremden Währungen, die innerhalb eines jeden Kalenderhalbjahres fällig werden, darf täglich bei Geschäftsschluß 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen; ausgenommen sind das laufende und das darauffolgende Kalenderhalbjahr.
  4. Absatz 4,Die in Absatz 2 und 3 genannten Hundertsätze dürfen jedoch insoweit überschritten werden, als dies wirtschaftlich der Schließung einer offenen Fristigkeitsposition dient. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Position sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Hundertsätze des Absatz 2 und 3 um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.
  5. Absatz 5,Bei Berechnung der Nettobeträge der offenen Fristigkeitspositionen gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Fristigkeitspositionen in jeder einzelnen fremden Währung sind gemäß Paragraph 26, Absatz 2, zu berechnen;
    2. Ziffer 2
      die Umrechnung der Währungen hat gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      bei Zinsanpassungsklauseln gilt als Fälligkeit der Zeitpunkt der nächsten Zinsanpassung;
    4. Ziffer 4
      bei Optionen, bewertet gemäß Paragraph 26, Absatz 2,, ist auf die Zinstermine des zugrundeliegenden Instruments abzustellen;
    5. Ziffer 5
      Substanzwerte und abgeleitete Finanzinstrumente auf Substanzwerte bleiben außer Ansatz.
  6. Absatz 6,Die Absatz 2 bis 5 gelten nicht für Zweigniederlassungen österreichischer Kreditinstitute im Ausland, soweit es sich um Währungen handelt, die an deren Sitz gesetzliches Zahlungsmittel sind. Diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar, wenn der Bundesminister für Finanzen auf Antrag des Kreditinstitutes festgestellt hat, daß die Zweigniederlassung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergleichbaren Aufsicht unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055627

Alte Dokumentnummer

N3199659906J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P26a/NOR12055627

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