(4)Absatz 4,Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in § 24 Abs. 3 Z 1 bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Z 1 lit. c, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu § 24c berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.Kreditinstitute oder Kreditinstitutsgruppen, die die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe der in Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 aufgeführten Informationen, mit Ausnahme von dessen Ziffer eins, Litera c,, sowie unter Angabe des gemäß der Anlage zu Paragraph 24 c, berechneten maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf die Verschuldungsquote der FMA anzuzeigen.