(7)Absatz 7,Der Bundesminister hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 21 Abs. 2 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhenDer Bundesminister hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre oderbis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt worden wäre oder
bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.