Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch vier. Eigentümerbestimmungen und Bewilligungen

Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Jeder der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht für den Fall, daß die qualifizierte Beteiligung über ein Kreditinstitut gehalten werden soll, das der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt.
  2. Absatz 2,Jeder der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut derart zu erhöhen, daß die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder daß das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Finanzen schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Finanzen einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Absatz eins und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten gemäß Absatz eins und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Absatz 2, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anläßlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 94 BörseG erhaltenen Informationen ergibt.
  6. Absatz 6,Besteht die Gefahr, daß der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluß den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstitutes zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Finanzen die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen im Sinne des Paragraph 70, Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      Sanktionen gegen die Geschäftsleiter im Sinne des Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer 2, oder
    3. Ziffer 3
      der Antrag bei dem für den Sitz des Kreditinstitutes zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden,
      1. Litera a
        für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder
      2. Litera b
        bis zum Kauf dieser Aktien oder sonstigen Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Absatz 3,;
      der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Absatz 6, Ziffer eins und 2 gegen die in den Absatz eins und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Absatz 3, oder ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen
    1. Ziffer eins
      bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Erwerb der Beteiligung gemäß Absatz 3, nicht untersagt worden wäre oder
    2. Ziffer 2
      bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, daß der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  8. Absatz 8,Anmerkung, tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
  9. Absatz 9,Soweit Vorgänge im Sinne von Absatz eins und 2 gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bewilligungspflichtig sind, sind die Absatz eins bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Schlagworte

Überschreitung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052385

Alte Dokumentnummer

N3199329630J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P20/NOR12052385

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