Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bankwesengesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Tochterunternehmen von österreichischen

Finanzinstituten in den Mitgliedstaaten

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Absatz 2,Weiters müssen die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, erfüllt werden.
  3. Absatz 3,Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen die im Paragraph 10, Absatz 2, enthaltenen Angaben zu übermitteln. Jede Änderung der Angaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 ist dem Bundesminister für Finanzen mindestens einen Monat vor deren Durchführung anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen hat die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz 2, zu überprüfen, die Angaben gemäß Absatz 3, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben zu übermitteln und gegenüber dem Finanzinstitut darüber binnen obiger Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5,Jedes Finanzinstitut gemäß Absatz eins, mit Sitz in Österreich, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es ausüben möchte.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 4, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052379

Alte Dokumentnummer

N3199329624J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P14/NOR12052379

Navigation im Suchergebnis