(1)Absatz eins,Ein Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 2 mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.Ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, mit Sitz in Österreich darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, sofern es ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen.