Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1994.

Text

Finanzinstitute aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDie in Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich von einem Finanzinstitut im Sinne von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG mit Sitz in einem Mitgliedstaat über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbracht werden, soweit es auf Grund der Vorschriften des Sitzstaates dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterunternehmen ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen und hat seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen muß gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großveranlagungen und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. Absatz 2Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten als Kreditinstitute im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. Ziffer 2
      die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen folgende Mitteilungen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2 ;,
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Eigenmittel des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. Ziffer 3
      die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut(en);
    4. Ziffer 4
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 in Österreich angefordert werden können;
    6. Ziffer 6
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Das erstmalige Tätigwerden in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an den Bundesminister für Finanzen, welche der Tätigkeiten nach Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG ausgeübt werden sollen.
  5. Absatz 5Finanzinstitute gemäß Absatz eins, oder 2, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 74, 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 und 41 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet Ziffer 2, Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  6. Absatz 6Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 und 41 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet Ziffer 2, Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052376

Alte Dokumentnummer

N3199329621J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P11/NOR12052376

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