Der Ausschließungsgrund gemäß § 62 Z 6a ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.Der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 62, Ziffer 6 a, ist auf jene Bankprüfer, Prüfungsleiter und Personen, die den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben, erstmals in jenem Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.