(4)Absatz 4,Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist § 2 Abs. 3 UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.Das Kreditinstitut hat bei der Einziehung das Partizipationskapital bar abzufinden. Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren. In diesem Fall ist Paragraph 2, Absatz 3, UmwG hinsichtlich der zu erstellenden Berichte, der Prüfungen und der Rechtsbehelfe der Abfindungsberechtigten sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle des Umwandlungsplanes der Einziehungsplan tritt.