Die in den Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:Die in den Ziffer 11,, Ziffer 12, Einleitungsteil sowie Ziffer 12, Litera b, zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze sind nicht anzuwenden auf:
Kreditinstitute, die keine großen CRR-Institute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden GeschäftsjahrKreditinstitute, die keine großen CRR-Institute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sind und deren Bilanzsumme auf Einzelbasis im Durchschnitt der letzten vier Jahre unmittelbar vor dem laufenden Geschäftsjahr
höchstens 5 Milliarden Euro betragen hat, oder
mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;mehr als 5 Milliarden Euro, jedoch höchstens 15 Milliarden Euro betragen hat und das Kreditinstitut die Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 145 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllt;
Mitarbeiter, deren jährliche variable Vergütung 50 000 Euro nicht übersteigt und nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des jeweiligen Mitarbeiters ausmacht.
Die FMA kann Kreditinstituten gemäß lit. a sublit. bb auftragen, die in Z 11, Z 12 Einleitungsteil sowie Z 12 lit. b zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist.Die FMA kann Kreditinstituten gemäß Litera a, Sub-Litera, b, b, auftragen, die in Ziffer 11,, Ziffer 12, Einleitungsteil sowie Ziffer 12, Litera b, zweiter und dritter Satz angeführten Grundsätze anzuwenden, wenn dies im Einzelfall aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des Kreditinstituts, seiner internen Organisation oder der Merkmale der Gruppe, der das Kreditinstitut angehört, angemessen ist.