(6)Absatz 6,Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß § 230b ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des § 21 dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß § 4 Abs. 8 sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß § 230a ABGB geeignet.Anteilscheine an Kapitalanlagefonds sind zur Anlage von Mündelgeld geeignet, sofern sie auf Grund der Fondsbestimmungen ausschließlich in Wertpapieren gemäß Paragraph 230 b, ABGB veranlagen dürfen, Bankguthaben dürfen neben den Erträgnissen 10 vH des Fondsvermögens nicht überschreiten. Geschäfte mit derivativen Produkten im Sinne des Paragraph 21, dürfen ausschließlich zur Absicherung des Fondsvermögens durchgeführt werden. Wertpapierleihgeschäfte gemäß Paragraph 4, Absatz 8, sind zulässig. Solche Anteilscheine sind auch für die Anlegung in den Deckungsstock einer inländischen Bank für Spareinlagen gemäß Paragraph 230 a, ABGB geeignet.