Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 45

Inkrafttretensdatum

31.03.2006

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 45, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer,

  1. Ziffer eins
    ohne daß die Anzeige nach Paragraph 30, oder Paragraph 36, erstattet worden ist oder
  2. Ziffer 2
    bevor die Frist nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz eins, abgelaufen ist oder
  3. Ziffer 3
    obwohl die Aufnahme des Vertriebes nach Paragraph 31, Absatz eins, oder Paragraph 37, Absatz 2, untersagt worden ist oder
  4. Ziffer 4
    obwohl der weitere Vertrieb nach Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz 3, untersagt worden ist,
ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Inland öffentlich anbietet. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 43, wirbt. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Verwaltungsgesellschaft den Verhaltenspflichten des Paragraph 2, Absatz 12, oder 14 zuwiderhandelt.
  1. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen, wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds", den Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen entgegen Paragraph 19, führt.

(3)

  1. Ziffer eins
    Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 in der bis 31. März 2002 geltenden Fassung wird durch das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, nicht berührt.
  2. Ziffer 2
    Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von den am 31. März 2002 zuständigen Behörden fortzuführen.
  3. Ziffer 3
    Ab dem 1. April 2002 anhängig werdende Verwaltungsstrafverfahren wegen der in Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen sind von der FMA zu führen.
  1. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG von sechs Monaten eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40076178

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