Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Kapitalverkehrsteuer

Paragraph 41, (1) Anteilscheine an inländischen Kapitalanlagefonds gelten als Wertpapiere im Sinne des Kapitalverkehrsteuergesetzes; dies gilt auch für Anteilscheine an ausländischen Kapitalanlagefonds, wenn der Vertrieb der Anteile im Inland auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

  1. Absatz 2,Die Börsenumsatzsteuer beträgt für jede angefangenen 100 S: für Händlergeschäfte 6 Groschen; für sonstige Anschaffungsgeschäfte 12 Groschen.
  2. Absatz 3,Von der Börsenumsatzsteuer sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Der erste Erwerb der Anteilscheine,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb der Anteilscheine von einem Kreditinstitut, das erster Erwerber der Anteilscheine ist.
  3. Absatz 4,Bei der Festsetzung der Börsenumsatzsteuer als Pauschalbetrag tritt an Stelle der Zustimmung des Steuerpflichtigen die Zustimmung der Kapitalanlagegesellschaft.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052541

Alte Dokumentnummer

N3199329787J

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