Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 31

Inkrafttretensdatum

08.05.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Wartefrist - Vertriebsuntersagung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Der Vertrieb von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen darf erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige vier Monate verstrichen sind, ohne daß die FMA die Aufnahme des Vertriebes untersagt hat. Die Aufnahme des Vertriebes ist zu untersagen, wenn die ausländische Kapitalanlagegesellschaft die Voraussetzung nach Paragraph 25, nicht erfüllt oder die Anzeige nach Paragraph 30, nicht ordnungsgemäß erstattet.
  2. Absatz 2,Die FMA hat den weiteren Vertrieb ausländischer Kapitalanlagefondsanteile zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Anzeige nach Paragraph 30, nicht erstattet worden ist,
    2. Ziffer 2
      eine Voraussetzung nach Paragraph 25, weggefallen ist,
    3. Ziffer 3
      die der FMA gegenüber nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, übernommenen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden,
    4. Ziffer 4
      beim öffentlichen Angebot der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen worden ist,
    5. Ziffer 5
      ein durch rechtskräftiges Urteil oder gerichtlichen Vergleich gegenüber der ausländischen Kapitalanlagegesellschaft, der Verwaltungsgesellschaft oder der Vertriebsgesellschaft festgestellter Anspruch eines Anteilinhabers nicht erfüllt worden ist,
    6. Ziffer 6
      die in Paragraph 26, vorgesehenen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, und
    7. Ziffer 7
      bei dem Vertrieb der ausländischen Kapitalanlagefondsanteile erheblich gegen die Vertragsbedingungen oder die Satzung verstoßen worden ist.
    Die Verpflichtungen aus dem öffentlichen Vertrieb, die sich aus diesem Bundesgesetz ergeben, enden frühestens drei Monate nach der Veröffentlichung der beabsichtigten Untersagung des Vertriebes. Im Interesse der Anteilinhaber kann die FMA eine Verlängerung dieses Zeitraumes sowie eine diesbezügliche Veröffentlichung anordnen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2011

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097968

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