Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines öffentlichen Angebots

Paragraph 25, Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn

  1. Ziffer eins
    die ausländische Kapitalanlagegesellschaft dem Bundesminister für Finanzen ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, erfüllt, als Repräsentanten benennt,
  2. Ziffer 2
    das Fondsvermögen von einer Depotbank verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des Paragraph 23, vergleichbaren Weise sichert,
  3. Ziffer 3
    ein oder mehrere Kreditinstitute, die die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, erfüllen, als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anteilinhabern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, daß die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anteilinhaber weitergeleitet werden und
  4. Ziffer 4
    die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft vorsehen, daß
    1. Litera a
      dem Käufer unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,
    2. Litera b
      die Anteilinhaber die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können, sofern die entsprechenden Anteile nicht an der Wertpapierbörse eines OECD-Mitgliedstaates oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines solchen Staates gehandelt werden,
    3. Litera c
      bei der für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbarten Abnahme von Anteilen höchstens ein Drittel von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen für die Deckung von Kosten verwendet wird und die restlichen Kosten auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden,
    4. Litera d
      die zum Fondsvermögen gehörenden Wertpapiere und Forderungen nicht verpfändet oder sonst belastet werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen gemäß Litera e,,
    5. Litera e
      Kredite zu Lasten des Fondsvermögens nur kurzfristig in Höhe von 10 vH des Fondsvermögens, zu Lasten von Grundstücksvermögen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu insgesamt 50 vH des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Grundstücke aufgenommen werden dürfen und die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen und
    6. Litera f
      keine Geschäfte zu Lasten des Fondsvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Fondsvermögen gehörender Wertpapiere zum Gegenstand haben.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052611

Alte Dokumentnummer

N3199330056J

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