§ 5.Paragraph 5,
Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Z 1, 2, 3, 5, 6, 9 (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage I zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten – Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbart. Für Schadstoffe, die zu Erkrankungen im Sinne der Ziffer eins, 2, 3, 5, 6, 9, (hinsichtlich der Homologe), 10, 11, 12, 13, 14, 15, 26, 28, 31, 40, 41, 42 und 44 der Anlage römisch eins zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können, ist eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 8, des Nachtschwerarbeitsgesetzes bei Erreichen oder Überschreiten von 75% des für den in Betracht kommenden Stoff maßgebenden Konzentrationsgrenzwertes am Arbeitsplatz gegeben. Diese Arbeitsplatzkonzentrationswerte für Gase, Dämpfe und Staub in der Raumluft werden jeweils in den Amtlichen Nachrichten – Arbeit – Gesundheit – Soziales verlautbart.