Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 501/1993, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer geändert wird, BGBl. Nr. 503/1993, wird kundgemacht:Auf Grund des Paragraph 12 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1993,, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 503 aus 1993,, wird kundgemacht: