Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit - 2. Zusatzabkommen (Vereinigtes Königreich) Art. 4

Kurztitel

Soziale Sicherheit - 2. Zusatzabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1993

Typ

Vertrag - Vereinigtes Königreich

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

31.12.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Zusatzabkommen am letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei Ziffern 4, 5 und 6 sowie Artikel römisch drei dieses Zusatzabkommens treten an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Anmerkung

Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

10008842

Dokumentnummer

NOR12106859

Alte Dokumentnummer

N6199315663L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/50/A4/NOR12106859

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