Bundesrecht konsolidiert

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Umweltinformationsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

13.02.2005

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
  2. Absatz 2,Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR12136652

Alte Dokumentnummer

N8199328881J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/495/P7/NOR12136652

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