Bundesrecht konsolidiert

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Umweltinformationsgesetz § 3

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

14.02.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Informationspflichtige Stellen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
    2. Ziffer 2
      Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
    3. Ziffer 3
      juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
    4. Ziffer 4
      natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
  2. Absatz 2,Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
  3. Absatz 3,Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
    1. Ziffer eins
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
    2. Ziffer 2
      über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Ziffer 3
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062554

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/495/P3/NOR40062554

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