Bundesrecht konsolidiert

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Umweltinformationsgesetz § 2

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.02.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umweltinformationen

Paragraph 2,

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

  1. Ziffer eins
    den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. Ziffer 2
    Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
  4. Ziffer 4
    Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. Ziffer 5
    Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  6. Ziffer 6
    den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.

Schlagworte

Umweltfaktor

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062553

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/495/P2/NOR40062553

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