(5)Absatz 5,Mit den Bestimmungen des Abs. 4 wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.Mit den Bestimmungen des Absatz 4, wird auch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10/13 vom 14. Jänner 1997, CELEX-Nr.: 31996L0082, in österreichisches Recht umgesetzt.