Die Trockentrommel, das Heißbecherwerk, die Siebanlage und der Mischer müssen als geschlossene Baueinheit ausgeführt und an eine Staubabscheideeinrichtung angeschlossen sein. Die Staubabscheideeinrichtung muß gewährleisten, daß bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Aufbereitungsanlage der Gehalt des gereinigten Abgases an Staub 20 mg/m3 nicht überschreitet. Der Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 bezieht sich auf trockenes Abgas bei 0 ºC und 1013 mbar sowie auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas von 17%. Die Umrechnung auf einen Volumengehalt an Sauerstoff von 17% hat nur zu erfolgen, wenn im trockenen Abgas tatsächlich ein höherer Volumengehalt an Sauerstoff als 17% auftritt. Der Emissionsgrenzwert ist ein Halbstundenmittelwert, der in jedem Betriebszustand der Anlage, ausgenommen An- und Abfahrzeiten, einzuhalten ist.