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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien § 0

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Rumänien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 478/1993

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.1993

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

10.12.1992

Index

59/02 EFTA-Länder

Titel

Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift

(Übersetzung) ABKOMMEN ZWISCHEN DEN EFTA-STAATEN UND RUMÄNIEN
(NR: GP XVIII RV 1013 AB 1086 S. 123. BR: AB 4552 S. 571.)
StF: BGBl. Nr. 478/1993

Sprachen

Englisch

Vertragsparteien

*Liechtenstein 478/1993 *Norwegen 478/1993 *Rumänien 478/1993 *Schweden 478/1993 *Schweiz 478/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt)

und

Rumänien,

In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses multilateralen Prozesses zu kooperieren,

In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Rumänien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in Anerkennung dessen, daß die EFTA-Staaten und Rumänien diese Bindungen zu stärken und enge und dauerhafte Beziehungen aufzubauen wünschen,

Im Hinblick auf die von den EFTA-Staaten und Rumänien im Dezember 1991 in Genf unterzeichnete Erklärung,

In Erinnerung ihrer festen Verpflichtung gegenüber der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, der Charta von Paris für ein neues Europa und insbesondere den im Schlußdokument der Bonner Konferenz der KSZE über die wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa enthaltenen Prinzipien,

In erneuerter Bestätigung ihrer Verpflichtung gegenüber der pluralistischen Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten, und der Grundfreiheiten,

Fest überzeugt, daß dieses Abkommen die Schaffung einer erweiterten und harmonischen Freihandelszone innerhalb Europas fördern und damit einen wichtigen Beitrag zur europäischen Integration darstellen wird,

Zu diesem Zwecke entschlossen, die Hindernisse für im wesentlichen ihren gesamten Handel entsprechend dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen schrittweise abzubauen,

Ihre Bereitschaft bestätigend, im Lichte aller relevanten Faktoren die Möglichkeit der Entwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, um sie auf Bereiche auszudehnen, die von diesem Abkommen nicht erfaßt werden,

In der Erwägung, daß keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden darf, daß die Vertragsparteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen, insbesondere dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, entbunden werden,

HABEN beschlossen, in Verfolgung obiger Ziele, folgendes Abkommen zu schließen:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. Juni 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen tritt für Österreich gemäß seinem Artikel 39, Absatz 2, mit 1. August 1993 in Kraft.

Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben Norwegen, Rumänien und Schweden das Abkommen ratifiziert und Liechtenstein und die Schweiz erklärt, es provisorisch anzuwenden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift, dessen Artikel 5 des Anhanges römisch zehn verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die Österreich nicht betreffenden Teile dieses Staatsvertrages, das sind die Tabellen römisch drei bis römisch sieben zu Protokoll A, die Tabellen C, D und E zu Anhang römisch drei, die Tabellen römisch eins und römisch zwei zu Protokoll C und die Tabelle zu Anhang römisch fünf sowie Protokoll E dadurch kundzumachen, daß das Abkommen samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift für die Dauer seiner Geltung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt wird.

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in 5 selbständige Vorschriften dokumentiert
1. Abkommen samt Anhängen einschließlich gemeinsamer Erklärungen
(Anlage 14) und Vereinbarungsniederschrift (Anlage 15)
2. Protokoll A zum Abkommen
3. Protokoll B zum Abkommen
4. Protokoll C zum Abkommen
5. Protokoll D zum Abkommen

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2008

Gesetzesnummer

10007437

Dokumentnummer

NOR11007561

Alte Dokumentnummer

N5199330280J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/478/P0/NOR11007561

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