Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7g

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Feststellung von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung

Paragraph 7 g,
  1. Absatz eins,Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3, bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.
  2. Absatz 2,Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40127928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7g/NOR40127928

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