Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 7f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Erhebungen der Abgabenbehörden

Paragraph 7 f,
  1. Absatz eins,Die Organe der Abgabenbehörden sind berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d zu überwachen sowie die zur Kontrolle des dem/der nicht dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz 5, erforderlichen Erhebungen durchzuführen und
    1. Ziffer eins
      die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten oder Arbeitsstellen sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer/innen ungehindert zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist,
    2. Ziffer 2
      von den dort angetroffenen Personen Auskünfte über alle für die Erhebung nach Absatz eins, maßgebenden Tatsachen zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um Arbeitgeber/innen oder um Arbeitnehmer/innen handelt, sowie
    3. Ziffer 3
      in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (Paragraphen 7 b, Absatz 5, und 7d) Einsicht zu nehmen, Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung von Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen der Abgabenbehörde nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
  2. Absatz 2,Die Organe der Abgabenbehörden haben die Ergebnisse der Erhebungen nach Absatz eins, dem Kompetenzzentrum LSDB zu übermitteln und auf Ersuchen des Kompetenzzentrums LSDB konkret zu bezeichnende weitere Erhebungen zu übermittelten Erhebungsergebnissen oder Erhebungen auf Grund von begründeten Mitteilungen durch Dritte durchzuführen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014

Im RIS seit

16.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40166403

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P7f/NOR40166403

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