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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 2d
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 28.12.2015
§ 2c am 28.12.2015
§ 3 am 28.12.2015
Alle Fassungen
§ 2d heute
§ 2d gültig ab 29.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
§ 2d gültig von 18.03.2006 bis 28.12.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1993
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 36/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2d
Inkrafttretensdatum
18.03.2006
Außerkrafttretensdatum
28.12.2015
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Ausbildungskostenrückersatz
§ 2d.
Paragraph 2 d,
(1)
Absatz eins
Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(2)
Absatz 2
Eine Rückerstattung ist nur hinsichtlich von Ausbildungskosten nach
Abs. 1
Absatz eins,
in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig. Die Vereinbarung der Rückforderung des während einer Ausbildung nach
Abs. 1
Absatz eins,
fortgezahlten Entgelts ist hingegen zulässig, sofern der Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist.
(3)
Absatz 3
Eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten besteht insbesondere dann nicht, wenn:
1.
Ziffer eins
der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung minderjährig ist und nicht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen dazu vorliegt;
2.
Ziffer 2
das Arbeitsverhältnis nach mehr als fünf Jahren, in besonderen Fällen nach mehr als acht Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach
Abs. 1
Absatz eins,
oder vorher durch Fristablauf (Befristung) geendet hat, und
3.
Ziffer 3
die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.
(4)
Absatz 4
Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
1.
Ziffer eins
während der Probezeit im Sinne des
§ 19
Paragraph 19,
Abs. 2
Absatz 2,
AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,
2.
Ziffer 2
durch unbegründete Entlassung,
3.
Ziffer 3
durch begründeten vorzeitigen Austritt,
4.
Ziffer 4
durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach
§ 27
Paragraph 27,
Z 2
Ziffer 2,
AngG oder
§ 82
Paragraph 82,
lit. b.
Litera b,
Gewerbeordnung 1859, RGBl. Nr. 227, oder
5.
Ziffer 5
durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,
endet.
Schlagworte
RGBl. Nr. 227/1859
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2015
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40075983
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P2d/NOR40075983
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