Inkrafttreten und Vollziehung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
1. Die §§ 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (Anm.: In der Aufzählung fehlt die Umbenennung der §§ 8 bis 10 in §§ 11 bis 13)1. Die Paragraphen 8 bis 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Anmerkung, In der Aufzählung fehlt die Umbenennung der Paragraphen 8 bis 10 in Paragraphen 11 bis 13)
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler,
für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.