Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bildungskarenz

Paragraph 11,
  1. Absatz einsSofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes unter Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
  2. Absatz 2Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15, Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15, Absatz 3, MSchG mit der Maßgabe, daß anstelle des Begriffes „Karenzurlaub“ der Begriff „Bildungskarenz“ tritt.
  3. Absatz 3Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15, oder 15b MSchG oder Paragraphen 2, oder 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
  4. Absatz 4Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Urlaubsentschädigung oder -abfindung gemäß den Paragraphen 9 und 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.

Schlagworte

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12116506

Alte Dokumentnummer

N6199914799O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P11/NOR12116506

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