(4)Absatz 4Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/ 1962, gilt, findet § 2, für Hausgehilfen und Hausangestellte in Haushalten von physischen Personen finden auch die §§ 3 bis 6 keine Anwendung.Auf Arbeitsverhältnisse, für die das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/ 1962, gilt, findet Paragraph 2,, für Hausgehilfen und Hausangestellte in Haushalten von physischen Personen finden auch die Paragraphen 3 bis 6 keine Anwendung.