Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland sind zur Vereinfachung der Warenbeförderung im gemeinsamen Versandverfahren im Straßendurchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Salzburg und Kufstein gemäß Artikel 6 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *) – im folgenden „Übereinkommen“ genannt – wie folgt übereingekommen:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 632/1987*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 632 aus 1987,