(4)Absatz 4,Der mündliche Teil umfaßt schwerpunktmäßig die im Abs. 1 Z 1, 4 und 6 genannten Themenbereiche. Dem Kandidaten sind Verständnisfragen zu stellen, wobei mindestens ein Fallbeispiel zu erörtern ist. Er darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.Der mündliche Teil umfaßt schwerpunktmäßig die im Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 genannten Themenbereiche. Dem Kandidaten sind Verständnisfragen zu stellen, wobei mindestens ein Fallbeispiel zu erörtern ist. Er darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 20 Minuten und nicht länger als 40 Minuten dauern.